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Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Die Leistung kann maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss:

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und 
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und
  • wer vom anderen Elternteil nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält. 
     

Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren haben darüber hinaus nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie

  • keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden werden kann oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, neben dem Bezug von SGB II-Leistungen über ein Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 600 € verfügt.


Unterhaltsvorschuss ab 01.01.2024:
- für Kinder bis 5 Jahre                  230,00 €/mtl.
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren     301,00 €/mtl.
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren   395,00 €/mtl.

 

Je Kind ist 1 Antrag auszufüllen.

 

 

 

 

 

Weitere Synonyme

  • Unterhaltsvorschuss

Ansprechpartner

Marion Koch

Sachbearbeiterin für Unterhaltsvorschuss
Telefon: 02267 / 64-518
Telefax: 02267 / 64-516
Adresse: Wupperstraße 12
Erreichbarkeit
Mo., Di., Do. 8.00 bis 12.30 Uhr,
Mi zusätzlich 12.00 bis 17.00 Uhr

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Claudia Krokowski

Sachbearbeitung Unterhaltsvorschuss
Telefon: 02267 / 64-514
Telefax: 02267 / 64-516
Erreichbarkeit
Mo. bis Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr
Mi. zusätzlich 14.00 bis 17.00 Uhr

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