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Erschließung

Ein Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn es von einer öffentlichen Straße erreichbar ist.

Straßen oder auch Wege und Plätze, die eine Bebauung von Grundstücken ermöglichen, werden als Erschließungsanlagen bezeichnet.

Soweit die Straßen Wipperfürths durch bebaute Gebiete oder künftige Baugebiete verlaufen, haben sie diese Funktion als Erschließungsanlage. Dies trifft auf die meisten Strassen im Stadtgebiet zu.

Neben der Verkehrsfunktion hat die Straße als Erschließungsanlage auch eine Aufenthaltsfunktion der Bewohner. Ihre Gestaltung hängt davon ab, welche der Funktionen dominiert, ohne dass die übrigen Funktionen vernachlässigt werden dürfen.

Insbesondere sind bei Erschließungsanlagen, die auch dem Aufenthalt dienen sind städtebauliche und verkehsrliche Aspekte zu beachten. Darüber hinaus muss die Gestaltung der Erschließungsanlage die zur Ver- und Entsorgung nötigen Einrichtungen (Kanäle, Gas-, Wasser- und Stromleitungen etc.) berücksichtigen.

Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde. Die Anlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden. Unter Herstellung ist rechtlich nicht nur der Neubau einer Straße innerhalb eines neuen Wohnbaugebietes zu verstehen. Eine Straße kann auch dann noch erstmalig hergestellt werden, wenn sie bereits seit Jahren als ein vorübergehendes Provisorium ihre Funktion erfüllt hat.

Die Gemeinde ist aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) verpflichtet, die ihr für die Herstellung von Erschließungsanlagen entstandenen Kosten im wesentlichen auf die Anlieger umzulegen.

Der Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt und auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe verteilt, wobei die unterschiedliche Bebauung und Nutzung berücksichtigt wird.

Wie der Aufwand verteilt wird, hat die Stadt Wipperfürth in ihrer Erschließungsbeitragssatzung geregelt.

Straßen und Wege unterliegen durch ständigen Gebrauch einer Abnutzung. Muss eine Straße erneuert werden oder wird sie so um- oder ausgebaut, dass der Verkehr besser abgewickelt werden kann, (z. B. durch die zusätzliche Anlegung von Parksteifen), ist die Gemeinde aufgrund des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, die Anlieger der durch die Anlage erschlossener Grundstücke anteilmäßig an den Kosten für den Straßenausbau der Um- oder Ausbaumaßnahmen zu beteiligen. Wie der Aufwand umgelegt wird, hat die Stadt Wipperfürth in ihrer Straßenbaubeitragssatzung geregelt.

Die Kosten für die regelmäßig anfallenden Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen werden vollständig von der Gemeinde getragen.

Weitere Synonyme

  • Erschließung

Ansprechpartner

Susanne Franz

Susanne Franz
Erschließungs- und Ausbaubeiträge
Telefon: 02267 / 64-416
Telefax: 02267 / 64-439
Adresse: Lüdenscheider Straße 48 Raum: 15
Erreichbarkeit
Montag bis Freitag 9.00 - 13.00 Uhr

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