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Vorkaufsrecht

Mit dem Vorkaufsrecht kann die Stadt in abgeschlossene Kaufverträge eintreten und  Rechte und Pflichten eines Käufers übernehmen.

Das Vorkaufsrecht bzw. die Ausübung des Vorkaufsrechtes richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 24 fortfolgende des Baugesetzbuches. Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken:

a) im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, soweit die betroffenen Flächen für eine öffentliche Nutzung (Straße, Platz) oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8a des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen sind,

b) in einem Umlegungsgebiet,

c) in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich

d) im Geltungsbereich einer sogenannten Erhaltungssatzung.

Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes muss die Stadt den Verwendungszweck des Grundstückes angeben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen; der Käufer kann darüber hinaus das Vorkaufsrecht abwenden, wenn die Verwendung des Grundstückes nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück  in angemessener Frist dementsprechend zu nutzen und er sich vor Ablauf einer im § 28 im Baugesetzbuch benannten Frist hierzu verpflichtet.

Das Vorkaufsrecht kann von Seiten der Stadt binnen 2 Monaten nach Mitteilung eines Grundstücksübereignungsvertrages (Kaufvertrages) durch Verwaltungsakt gegenüber dem Käufer ausgeübt werden.

Nach Mitteilung des Kaufvertrages durch den Notar ist auf Gesuch der Stadt zur Sicherung ihres Anspruches auf Übereignung des Grundstückes eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Stadt trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung.

Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Stadt auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen.

Weitere Synonyme

  • Vorkaufsrecht

Ansprechpartner

Wislawa Korecka

Wislawa Korecka
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