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Anmelden eines Hundes nach dem Landeshundegesetz

Am 01.01.2003 ist das Landeshundegesetz (LHundG) NRW in Kraft getreten. Demnach haben Sie als Halter eines Hundes der

Ø      mindestens 40 cm groß ist (Widerristhöhe) oder aber mindestens 20 kg schwer ist

Ø      nach dem LHundG ein gefährlicher Hund¹ ist oder 

Ø      nach dem LHundG ein bestimmter Hund² ist

die Pflicht die Haltung des Hundes der örtlichen Ordnungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt anzumelden. Bei der Haltung eines gefährlichen oder bestimmten Hundes ist zusätzlich eine Haltererlaubnis zu beantragen.

Das Anmeldeformular, welches gleichzeitig für die Hundesteuer gilt, sowie ein Merkblatt, welches die notwendigen einzureichenden Unterlagen enthält, für „große Hunde“ erhalten sie hier.

Das Anmeldeformular, welches gleichzeitig für die Hundesteuer gilt, sowie ein Merkblatt, welches die notwendigen einzureichenden Unterlagen enthält, für „gefährliche/bestimmte Hunde“ erhalten sie hier.

¹ gefährliche Hunde sind: Pittbull Terrier / American Staffordshire Terrier / Staffordshire Bullterrier / Bullterrier / Kreuzungen vorgenannter Rassen 

² bestimmte Hunde sind: Alano / American Bulldog / Bullmastiff / Mastiff / Mastino Espanol / Mastino Napoletano / Fila Brasilerio / Dogo Argentino / Rottweiler / Tosa Inu / Kreuzungen vorgenannter Rassen

Weitere Synonyme

  • Anmelden eines Hundes nach dem Landeshundegesetz

Ansprechpartner

Sandra Thomas

Sachbearbeiterin Ordnungsamt
Telefon: 02267 / 64-320
Telefax: 02267 / 64-311
Adresse: Marktplatz 1 Raum: 107
Erreichbarkeit
Mi 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Do 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

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