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Sondernutzungsrecht Wohnungseigentümer

Das Sondernutzungsrecht ist im Ergebis das alleinige Gebrauchs- und Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an Teilen des Gemeinschaftseigentums. Diese Gebrauchs- und Nutzungsrechte der einzelnen Wohnungseigentümer können dahingehend eingeschränkt werden, dass das Recht zum ausschließlichen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums einem Miteigentümer unter Ausschluss des Mitbenutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer eingeräumt wird. Sondernutzungsrechte können nicht durch einen Beschluss im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung begründet werden.

Sondernutzungsrechte sind dort von Bedeutung, wo die Einräumung von Sondereigentum rechtlich nicht möglich ist. So kann an freien Stellplatzflächen kein Sondereigentum begründet werden, aber ein Sondernutzungsrecht, das den Berechtigten zumeist wirtschaftlich auf die gleiche Stufe stellt.

  • Das Sondernutzungsrecht wird durch Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 2 WEG oder in der Teilungserklärung begründet.
  • Es wirkt nach § 10 Abs. 2 WEG gegen den Sondernachfolger aber erst, wenn es in das Grundbuch eingetragen ist.
  • Die Zustimmung der dinglich Berechtigten, z.B. Hypothekengläubiger, ist notwendig.
  • Es kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss begründet werden.
  • Das Sondernutzungsrecht kann immer nur einem Miteigentümer eingeräumt werden.
  • Das Sondernutzungsrecht kann gepfändet werden.

Weitere Synonyme

  • Sondernutzungsrecht Wohnungseigentümer