Wo finde ich was?

Genehmigungsfreistellung

Im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 und sonstige Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie dessen Nebengebäuden und Nebenanlagen keine Baugenehmigung gemäß § 63 Landesbauordnung NRW 2018 (BauO NRW), wenn

  • das Vorhaben den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht
    (keine Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuchs (BauGB))
  • die Erschließung nach dem BauGB gesichert ist
  • keine Abweichungen nach § 69 BauO NRW bedürfen
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die erforderlichen Bauvorlagen für das jeweilige Bauvorhaben müssen der Gemeinde schriftlich eingereicht werden. Wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder den Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn vor Ablauf der Monatsfrist schriftlich erklärt hat, darf die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr mit der Bauausführung beginnen.

Die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr kann alternativ zu diesem Freistellungsverfahren auch beantragen, dass für das Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Grundsätzlich empfiehlt sich auch im Freistellungsverfahren das Angebot der Bauberatung vor Einreichung der Bauvorlagen in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter "Wo finde ich was?"

Weitere Synonyme

  • Genehmigungsfreistellung

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Daniel Rutz

Daniel Rutz
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Kurt Rethagen

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