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Genehmigungsfreistellung

Im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von Anlagen keine Baugenehmigung gemäß § 63 Landesbauordnung NRW 2018 (BauO NRW), wenn

  • das Vorhaben den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht (keine Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuchs (BauGB))
  • die Erschließung nach dem BauGB gesichert ist
  • es die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Auch von einem Baugenehmigungsverfahren freigestellt sind im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben sowie die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1, Nr. 8b, 9 BauGB. Dies ist der Fall, wenn die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde kein Baugenehmigungsverfahren fordert. 

 

Die erforderlichen Bauvorlagen für das jeweilige Bauvorhaben müssen der Bauaufsichtsbehörde schriftlich eingereicht werden. Wenn die Gemeinde, die Seitens der Bauaufsichtsbehörde beteiligt wird, nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder den Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Bauherrschaft vor Ablauf der Monatsfrist schriftlich erklärt hat, darf die Bauherrschaft mit der Bauausführung beginnen. Erforderliche Bescheinigungen von staatl. anerkannten Sachverständigen müssen bis Baubeginn vorliegen. 

 

HINWEIS: Die Prüfung der Antragsunterlagen beschränkt sich darauf, ob das Vorhaben unter die Genehmigungsfreistellung fällt. Eine baurechtliche Prüfung der Unterlagen wird nicht vorgenommen. Dies bedeutet, dass der Bauherr im Genehmigungsfreistellungsverfahren die alleinige Verantwortung dafür trägt, dass sein Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

 

Die Bauherrschaft kann alternativ zu diesem Freistellungsverfahren auch beantragen, dass für das Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Grundsätzlich empfiehlt sich auch im Freistellungsverfahren das Angebot der Bauberatung vor Einreichung der Bauvorlagen in Anspruch zu nehmen. 

 

Weitere Synonyme

  • Genehmigungsfreistellung

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