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Straßenreinigungsgebühr
Straßenreinigungsgebühren werden von Grundstückeigentümern für Grundstücke erhoben, die an einer von der Stadt zu reinigenden Straße liegen, soweit die Reinigung nicht den anliegenden Eigentümern übertragen ist.
Die Reinigung kann sowohl den Kehr- (Sommer-), als auch den Winterdienst für Straßenfahrbahn und Gehweg umfassen.
Als Maßstab zur Berechnung gilt die Länge der Grundstücksseite, die an der Straße liegt oder die der Straße zugewandt ist (Frontmetermaßstab).
Straßenreinigungsgebühren sind von Anliegern und auch von Hinterliegern zu zahlen. Hinterlieger sind solche Grundstückseigentümer, deren Grundstück nicht unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzt, aber z.B. durch einen Stichweg von dieser Straße erschlossen ist. Die Festsetzung erfolgt im Abgabenbescheid.
Nach Fertigstellung bzw. Widmung einer Straße wird durch den Stadtrat entschieden, von wem die Straßenreinigung durchzuführen ist.
Weitere Synonyme
- Straßenreinigungsgebühr
Ansprechpartner
Michael Berger
Telefax: 02267 / 64-439
Mo - Fr 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr
Anita Gegner
Telefax: 02267 / 64-439
Mo - Fr 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr
Cornelia Meintschel
Telefax: 02267 / 64-439
Mo - Fr 8.00 - 12.00 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr