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Straßenreinigungsgebühr

Straßenreinigungsgebühren werden von Grundstückeigentümern für Grundstücke erhoben, die an einer von der Stadt zu reinigenden Straße liegen, soweit die Reinigung nicht den anliegenden Eigentümern übertragen ist.

Die Reinigung kann sowohl den Kehr- (Sommer-), als auch den Winterdienst für Straßenfahrbahn und Gehweg umfassen.

Als Maßstab zur Berechnung gilt die Länge der Grundstücksseite, die an der Straße liegt oder die der Straße zugewandt ist (Frontmetermaßstab).

Straßenreinigungsgebühren sind von Anliegern und auch von Hinterliegern zu zahlen. Hinterlieger sind solche Grundstückseigentümer, deren Grundstück nicht unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzt, aber z.B. durch einen Stichweg von dieser Straße erschlossen ist. Die Festsetzung erfolgt im Abgabenbescheid.

Nach Fertigstellung bzw. Widmung einer Straße wird durch den Stadtrat entschieden, von wem die Straßenreinigung durchzuführen ist.

Weitere Synonyme

  • Straßenreinigungsgebühr

Ansprechpartner

Michael Berger

Michael Berger
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Mo - Fr 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr

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Anita Gegner

Sachbearbeiterin Steueramt
Telefon: 02267 / 64-422
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Mo - Fr 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr

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Cornelia Meintschel

Cornelia Meintschel
Sachbearbeiterin Steueramt
Telefon: 02267 / 64-456
Telefax: 02267 / 64-439
Adresse: Lüdenscheider Straße 48 Raum: 14
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Mo - Fr 8.00 - 12.00 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr

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