Die Landesregierung hat jeweils neue Fassungen der Coronaschutzverordnung, Coronabetreuungsverordnung und der Coronaeinreiseverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am 01.10.2020 in Kraft.
· CoronaSchutzVO (samt Anlage)
· CoronaBetreuungsVO und
· Bußgeldkatalog zur Coronaschutzverordnung, Stand 01.10.2020
Die wesentlichen Änderungen der Coronaschutzverordnung:
Private Feiern aus herausragendem Anlass (z. B. Hochzeiten) außerhalb des privaten Bereichs mit mindestens 50 Teilnehmer*innen müssen drei Werktage vorher beim Ordnungsamt angemeldet werden.
Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im öffentlichen Raum nur bis zu 50 Teilnehmer*innen gestattet. Bei einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25 Teilnehmer*innen.
Die Maskenpflicht wurde bis zum 31.10.2020 verlängert.
Weihnachstmärkte können grundsätzlich stattfinden. Voraussetzung dafür ist ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept.
In der Weihnachtszeit können Geschäfte an mehreren Sonntagen öffnen, um so im Interesse des Infektionsschutzes den Kundenandrang zu entzerren. Öffnungen von 13-18 Uhr sind an folgenden Sonntagen möglich: 29. November, 06.,13.,20. Dezember und 03. Januar 2021.
Bei falscher Angabe der Kontaktdaten (z. B. in Restaurants und bei privaten Feiern) droht ein Regelbußgeld von 250 €.
Wird eine Feier außerhalb des privaten Bereichs mit mindestens 50 Personen nicht angemeldet, droht ein Regelbußgeld von 500 €.
Wir empfehlen Ihnen, die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts auf Ihrem Smartphone zu installieren. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten der Bundesregierung.
Bitte halten Sie auch weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln ein und verwenden Sie eine Mund-Nase-Bedeckung, soweit dies erforderlich und/oder vorgeschrieben ist. Die Corona-Pandemie ist leider noch immer nicht vollständig überstanden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung!