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Grundsteuer

Wichtige Informationen der Finanzverwaltung NRW zur Grundsteuerreform
für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

Als Grundstückseigentümer*in haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben. Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Wipperfürth unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02267/870-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

Eine Anleitung zum Ausfüllen der Formulare finden Sie in einem Erklär-Video der Finanzverwaltung NRW:

Grundsteuer: Ausfüllen der Formulare in ELSTER Schritt für Schritt - YouTube

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

  • Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
  • Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.

Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.

  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
  • Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de

Die Grundsteuer wird von jedem Grundstückseigentümer durch den Abgabenbescheid erhoben. Sie wird zusammen mit den anderen Grundbesitzabgaben zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Die Grundsteuer A wird für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen, die Grundsteuer B für sonstige unbebaute und bebaute Grundstücke erhoben. 
Die Grundsteuerhebesätze betragen zur Zeit: Bei A 400 %, bei B 630 %.

Das Finanzamt Wipperfürth
-Bewertungsstelle-
Am Stauweiher 3
51688 Wipperfürth

Telefon: 02267/870-0

führt die Bewertung des Grundbesitzes jeweils zum Feststellungszeitpunkt durch und erlässt den Einheitswert- sowie den Grundsteuermeßbescheid, der Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Stadt ist. Wird der Grundbesitz unterjährig veräußert, so ist der Verkäufer grundsätzlich bis zur Fortschreibung auf den neuen Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.

Arten der Grundsteuer

Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen
Der Hebesatz beträgt in Wipperfürth: 400 %

Grundsteuer B für sonstige unbebaute und bebaute Grundstücke
Der Hebesatz beträgt in Wipperfürth: 630 %

Abgabenbescheid

Mit dem Abgabenbescheid werden dem Bürger folgende Abgaben, Gebühren und Steuern in Rechnung gestellt.

  • Grundsteuer A und B
  • Abwassergebühren
  • Straßenreinigungsgebühren (Winter- und Kehrdienst)

Der Abgabenbescheid ergeht grundsätzlich einmal zu Beginn des Jahres. Eventuelle Änderungen werden im Laufe des Jahres durch einen Veränderungsbescheid bekannt gegeben. Die zu zahlenden Beträge und die Fälligkeitstermine sind in dem Abgabenbescheid aufgeführt.

Zur pünktlichen Begleichung der Zahlungstermine kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.

Eigentumswechsel

Wird der Grundbesitz im Laufe eines Jahres veräußert, so ist der Verkäufer grundsätzlich bis zur Fortschreibung auf den neuen Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.

Außer, der Verkäufer und der neue Eigentümer schließen einen Vertrag für eine vorzeitige Umschreibung, dann kann der Grundbesitz auch unterjährig umgeschrieben werden. Es bietet sich an, die vorzeitige Umschreibung auf den im Notarvertrag festgelegten Eigentumsübergang vorzunehmen.

Weitere Synonyme

  • Abgabenbescheid
  • Eigentumswechsel
  • Grundbesitz
  • Grundbesitzabgabenbescheid
  • Grundsteuer
  • vorzeitige Umschreibung

Ansprechpartner

Anita Gegner

Sachbearbeiterin Steueramt
Telefon: 02267 / 64-422
Telefax: 02267 / 64-439
Adresse: Lüdenscheider Straße 48 Raum: 14
Erreichbarkeit
Mo - Fr 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr

E-Mail senden

Cornelia Meintschel

Cornelia Meintschel
Sachbearbeiterin Steueramt
Telefon: 02267 / 64-456
Telefax: 02267 / 64-439
Adresse: Lüdenscheider Straße 48 Raum: 14
Erreichbarkeit
Mo - Fr 8.00 - 12.00 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr

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