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Abraumfeuer
Abraumfeuer - Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf dem Grundstück
Antragsform: ein formloser Antrag (Schilderung der unten genannten Angaben) ist ausreichend.
Notwendige Angaben zur Antragsprüfung:
- Name, Anschrift, Telefonnummer des Antragstellers
- Was genau und wie viel (ca.) soll verbrannt werden?
- Warum kommt keine andere Verwertung der Abfälle in Betracht?
- Wo genau soll der pflanzliche Abfall verbrannt werden? (exakte Grundstücks-/Lagebezeichnung - Gemarkung, Flur, Flurstück) - ist auf der vorgesehenen Fläche ausreichend Platz? Wie viele Meter beträgt der Abstand zu Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen, befestigten Wirtschaftswegen, Wäldern?
- Wann haben Sie vor das Abraumfeuer zu machen? (ungefährer von Ihnen anberaumter Zeitraum - unten angeführte Zeiten sind zu beachten/werden von hier aus vorgegeben)
Wichtige Information unsererseits:
- In einer entsprechenden Schilderung sind alle o. g. Punkte detailliert zu erläutern
- Verbrannt werden dürfen nur pflanzliche Abfälle allgemein montags bis freitags von 9.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 14.00 Uhr - ein genaues Datum muss nicht unbedingt genannt werden, eine Zeitspanne ist ausreichend (insbesondere die Witterung ist im Vorfeld nicht vorauszusehen)
- Wichtig ist insbesondere ein ausreichender Abstand zu Gebäuden u. ä.
- Für eine Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 25,00 EUR fällig
- Nach Antragseingang wird dieser hier geprüft und Sie bekommen eine Rückmeldung. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, enthält die Ausnahmegenehmigung alle einzuhaltenden Auflagen und Begründungen.
Weitere Synonyme
- Abraumfeuer
Ansprechpartner
Jennifer Delling
Sachbearbeiterin ruhender Verkehr und Ordnungsamt
Telefon: 02267 / 64-348
Telefax: 02267 / 64-311
Telefax: 02267 / 64-311
Adresse: Marktplatz 1
Raum: 106
Erreichbarkeit
Mo - Fr 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr
Mo - Fr 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr