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Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, so z. B. Karusselle, Achterbahnen, mobile Kletterwände, Festzelte, Buden, Verkaufsstände u. v. m.
Fliegende Bauten - mit Ausnahme kleinerer Anlagen, wie z.B. Zelte, Verkaufsstände, Weihnachtsmarktbuden bis zu einer Grundfläche von 75 m² - bedürfen vor erstmaliger Aufstellung und Ingebrauchnahme einer Ausführungsgenehmigung, die in einem Prüfbuch festgehalten wird.
Die Aufstellung des Fliegenden Baus (mit Ausführungsgenehmigung) ist der Bauaufsicht unter Vorlage des Prüfbuchs und - soll der Fliegende Bau in unmittelbarer Nähe einer baulichen Anlage oder Grundstücksgrenze aufgestellt werden - eines Lageplanes anzuzeigen. Die Anzeige der Aufstellung sollte spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme erfolgen.
Die Bauaufsicht prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt, erforderliche Abstandsflächen zu vorhandenen baulichen Anlagen oder Grundstücksgrenzen eingehalten werden und ob eine Gebrauchsabnahme durchgeführt wird.
Es können notwendige Auflagen vorgeschrieben oder die Aufstellung oder den Gebrauch des Fliegenden Baues untersagt werden, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
Auch nicht anzeigepflichtige Fliegende Bauten, wie z.B. Zelte, Verkaufsstände. Weihnachtsmarktbuden unter 75 m², haben die Vorschriften der Bauordnung u.a. zur Belichtung, Sozialabstand, Brandabstand einzuhalten.
benötigte Unterlagen
Für die Gebrauchsabnahme bzw. die Anzeige der Aufstellung werden die schriftliche Anzeige zur Aufstellung eines Fliegenden Baues, das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung und ggf. ein Lageplan mit Darstellung des Aufstellungsortes und geplanten Abständen zu baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen benötigt.
Preis / Kosten
Die Gebühren werden durch den Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGO).
Hinweise
Auch nicht anzeigepflichtige Fliegende Bauten, wie z.B. Zelte, Verkaufsstände. Weihnachtsmarktbuden unter 75 m², haben die Vorschriften der Bauordnung u.a. zur Belichtung, Sozialabstand, Brandabstand einzuhalten. Wir empfehlen bei Unsicherheiten sich mit der zuständigen Kontaktperson in Verbindung setzen.
Rechtliche Grundlagen
Landesbauordnung (BauO NRW)
Erlass Fliegende Bauten (FlBau NRW)
Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Downloads
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Weitere Synonyme
- Fliegende Bauten
Ansprechpartner
Norbert Huppertz
Telefax: 02267 / 64-209
Mo 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi 14.00 - 17.00 Uhr