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Wohnberechtigungsschein (WBS)

Eine mit öffentl. Mitteln geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentl. geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnberechtigungsschein -WBS-) verfügt.

Dabei darf die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden.

Den einkommensabhängigen WBS kann jede Person für sich und seine Familie, seinen Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder sonstigen  auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft beantragen. 

Antragsberechtigter Wohnungssuchender ist jede Person, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält (z. B. als Tourist), rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen und deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) nicht übersteigen.

Der WBS wird jeweils für die Dauer eines Jahres erteilt.

Eine Vorsprache im Wohnungsamt ist nicht zwingend erforderlich, jedoch zur Vermeidung langwieriger Rückfragen empfehlenswert!

Generell dauert die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines 1 Woche ab Vorlage des vollständigen Antrages.

Zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines werden folgende Unterlagen benötigt:

- Antrag Wohnberechtigungsschein 
  (erhältlich im Rathaus, Zimmer 100)

- Identitätsnachweis
  Personalausweis, soweit nicht in Wipperfürth gemeldet, eine
  Meldebescheinigung der entsprechenden Meldebehörde (erhältlich
  im zuständigen Einwohnermeldeamt), Pass bei ausländ.
  Staatsangehörigen und dessen Familienangehörigen.

- Einkommensnachweise
  aktuell und für die letzten 12 Monate

- Sonstige Nachweise
  Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit
  bestimmte individuelle Lebenslagen berücksichtigt werden können, 
  z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Mietkündigung usw. 
  Bitte informieren Sie sich in diesem Fall telefonisch.

Die Höhe der Gebühr beträgt für die Ausstellung eines allgemeinen bzw. gezielten Wohnberechtigungsscheines 10,00 €.
Bei einem Ausnahme-WBS beläuft sich die Gebühr auf 20,00 €.

Maßgebliche Wohnungsgröße im Sinne des § 18 WFNG NRW in Verbindung mit den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) ist eine Wohnungsgröße, wenn sie es ermöglicht, dass auf jede haushaltsangehörige Person Wohnraum in ausreichender Größe entfällt. In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:

a) für einen Alleinstehenden: 
    50 qm Wohnfläche

b) für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen:
    2 Wohnräume oder 65qm Wohnfläche

c) für einen Haushalt mit drei haushaltsangehörigen Personen:
    3 Wohnräume oder 80qm Wohnfläche

d) für einen Haushalt mit vier haushaltsangehörigen Personen:
    4 Wohnräume oder 95qm Wohnfläche

Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 Quadratmeter Wohnfläche. 
Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 qm) und Nebenräume zu verstehen.

Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 Quadratmetern ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person, eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu besonderer Härten z. B. zuzubilligen: jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat und deren Ehe noch nicht länger als 5 Jahre besteht, Blinden, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr.

Eine Übersicht über die Verdienstgrenzen im öffentlich geförderten Wohnungsbau sowie den Antrag auf WBS erhalten sie beim Wohnungsbauamt.

Weitere Synonyme

  • Wohnberechtigungsschein (WBS)

Ansprechpartner

Susanne Krause

Sachbearbeiterin Wohngeld, Wohnungsbauförderung
Telefon: 02267 / 64-270
Telefax: 02267 / 64-280
Adresse: Marktplatz 1 Raum: 100
Erreichbarkeit
Mo, Mi - Fr 8.00 - 12.30 Uhr
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr
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