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Übermittlungs-/Auskunftssperre/bedingter Sperrvermerk

 

Für dieses Anliegen vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem Bürgerservice. Dies können Sie entweder telefonisch unter der Telefon-Nr.: 02267/64-222 oder online unter www.wipperfuerth.de.

 

Übermittlungssperren

Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchs- (W) oder Einwilligungsrecht (E) vor:

  • an Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (W)
  • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (W)
  • an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern(W)
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes (W)
  • an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (W)
  • für Zwecke der Werbung (E)
  • für Zwecke des Adresshandels (E)

Wichtig:

Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmen- oder Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.

Die Übermittlungssperre bei Internetauskünften entfällt ersatzlos. Diese hatte lediglich den Übermittlungsweg der Auskunftserteilung beschränkt, jedoch nicht die die Auskunft selbst.

Auskunftssperren

Bestehende Auskunftssperren werden unverändert übernommen.

 

Bedingter Sperrvermerk

Die Meldebehörde richtet für Personen einen bedingten Sperrvermerk ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

  • einer Justizvollzugsanstalt,
  • einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
  • Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.

Weitere Synonyme

  • Übermittlungs-/Auskunftssperre/bedingter Sperrvermerk

Ansprechpartner

Marina Bratic

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Luba Pavlova

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