Wo finde ich was?
Grundsteuer
Wichtige Informationen der Finanzverwaltung NRW zur Grundsteuerreform
für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken
Seit dem 1. Januar 2025 ist der neue Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de
Die Grundsteuer wird von jedem Grundstückseigentümer durch den Abgabenbescheid erhoben. Sie wird zusammen mit den anderen Grundbesitzabgaben zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Die Grundsteuer A wird für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen, die Grundsteuer B für sonstige unbebaute und bebaute Grundstücke erhoben.
Die Grundsteuerhebesätze betragen zur Zeit:
Grundsteuer A: 345%
Grundsteuer B für Wohngrundstücke: 1.004%
Grundsteuer B für Nicht-Wohngrundstücke: 1.855%
Das Finanzamt Wipperfürth
-Bewertungsstelle-
Am Stauweiher 3
51688 Wipperfürth
Telefon: 02267/870-0
führt die Bewertung des Grundbesitzes jeweils zum Feststellungszeitpunkt durch und erlässt den Einheitswert- sowie den Grundsteuermeßbescheid, der Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Stadt ist. Wird der Grundbesitz unterjährig veräußert, so ist der Verkäufer grundsätzlich bis zur Fortschreibung auf den neuen Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Arten der Grundsteuer
Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen
Der Hebesatz beträgt in Wipperfürth: 345% %
Grundsteuer B für Wohngrundstücke: 1.004%
Grundsteuer B für Nicht-Wohngrundstücke: 1.855%
Abgabenbescheid
Mit dem Abgabenbescheid werden dem Bürger folgende Abgaben, Gebühren und Steuern in Rechnung gestellt.
- Grundsteuer A und B
- Abwassergebühren
- Straßenreinigungsgebühren (Winter- und Kehrdienst)
Der Abgabenbescheid ergeht grundsätzlich einmal zu Beginn des Jahres. Eventuelle Änderungen werden im Laufe des Jahres durch einen Veränderungsbescheid bekannt gegeben. Die zu zahlenden Beträge und die Fälligkeitstermine sind in dem Abgabenbescheid aufgeführt.
Zur pünktlichen Begleichung der Zahlungstermine kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.
Eigentumswechsel
Wird der Grundbesitz im Laufe eines Jahres veräußert, so ist der Verkäufer grundsätzlich bis zur Fortschreibung auf den neuen Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Außer, der Verkäufer und der neue Eigentümer schließen einen Vertrag für eine vorzeitige Umschreibung, dann kann der Grundbesitz auch unterjährig umgeschrieben werden. Es bietet sich an, die vorzeitige Umschreibung auf den im Notarvertrag festgelegten Eigentumsübergang vorzunehmen.
Weitere Synonyme
- Abgabenbescheid
- Eigentumswechsel
- Grundbesitz
- Grundbesitzabgabenbescheid
- Grundsteuer
- vorzeitige Umschreibung
Ansprechpartner
Anita Gegner
Telefax: 02267 / 64-439
Mo - Fr 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr
Cornelia Meintschel

Telefax: 02267 / 64-439
Mo - Fr 8.00 - 12.00 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr