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Abraumfeuer

Abraumfeuer - Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf dem Grundstück

Antragsform: ein formloser Antrag (Schilderung der unten genannten Angaben) ist ausreichend.

Notwendige Angaben zur Antragsprüfung:

  • Name, Anschrift, Telefonnummer des Antragstellers
  • Was genau und wie viel (ca.) soll verbrannt werden?
  • Warum kommt keine andere Verwertung der Abfälle in Betracht?
  • Wo genau soll der pflanzliche Abfall verbrannt werden? (exakte Grundstücks-/Lagebezeichnung - Gemarkung, Flur, Flurstück) - ist auf der vorgesehenen Fläche ausreichend Platz? Wie viele Meter beträgt der Abstand zu Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen, befestigten Wirtschaftswegen, Wäldern?
  • Wann haben Sie vor das Abraumfeuer zu machen? (ungefährer von Ihnen anberaumter Zeitraum - unten angeführte Zeiten sind zu beachten/werden von hier aus vorgegeben)

Wichtige Information unsererseits:

  • In einer entsprechenden Schilderung sind alle o. g. Punkte detailliert zu erläutern
  • Verbrannt werden dürfen nur pflanzliche Abfälle allgemein montags bis freitags von 9.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 14.00 Uhr - ein genaues Datum muss nicht unbedingt genannt werden, eine Zeitspanne ist ausreichend (insbesondere die Witterung ist im Vorfeld nicht vorauszusehen)
  • Wichtig ist insbesondere ein ausreichender Abstand zu Gebäuden u. ä.
  • Für eine Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 25,00 EUR fällig
  • Nach Antragseingang wird dieser hier geprüft und Sie bekommen eine Rückmeldung. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, enthält die Ausnahmegenehmigung alle einzuhaltenden Auflagen und Begründungen.

Weitere Synonyme

  • Abraumfeuer

Ansprechpartner

Jennifer Delling

Sachbearbeiterin ruhender Verkehr und Ordnungsamt
Telefon: 02267 / 64-348
Telefax: 02267 / 64-311
Adresse: Marktplatz 1 Raum: 106
Erreichbarkeit
Mo - Fr 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr

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