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Baugenehmigung, Vorbescheide

Eine Baugenehmigung ist in der Regel vor Errichtung (Neubau), Änderung (Anbau und Umbau), Nutzungsänderung oder Abbruch eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage einzuholen.

Vor dem Baugenehmigungsverfahren kann zudem ein Antrag auf Vorbescheid, auch Bauvoranfrage genannt, gestellt werden. Der Antrag auf Vorbescheid kann neben dem Planungsrecht auch einzelne bauordnungsrechtliche Fragen beantworten. Ein Vorbescheid ist ein vorweg genommener Teil der Baugenehmigung und dessen Ergebnis ist bindend bei der späteren Bearbeitung des Bauantrages.

Verfahrensfreie Vorhaben

Bauvorhaben können auch verfahrensfrei sein, die verfahrensfreien Bauvorhaben sind in § 62 BauO NRW aufgeführt. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich hier von dem Beratungsangebot der Bauaufsicht Gebrauch zu nehmen, da trotz der Genehmigungsfreiheit bestehende Vorschriften der Bauordnung, Festsetzungen eines Bebauungsplans sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten sind und zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen können. Ggf. ist ein Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung zu stellen.

Genehmigungsfreistellung-Verfahren

Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von u. a. kleinere Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, für die die Voraussetzungen der sogenannten Genehmigungsfreistellung gem. § 63 BauO NRW erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden, die Erschließung gesichert ist, das Vorhaben keiner Abweichung von den Vorschriften der Bauordnung bedarf und die Gemeinde kein Baugenehmigungsverfahren fordert. Für diese Vorhaben müssen die Vorlagen bei der Stadt- und Raumplanung eingereicht und eine Frist von einem Monat abgewartet werden. Erforderliche Bescheinigungen von staatl. anerkannten Sachverständigen müssen bis Baubeginn vorliegen. Die Prüfung der Antragsunterlagen beschränkt sich darauf, ob das Vorhaben unter die Genehmigungsfreistellung fällt. HINWEIS: Eine baurechtliche Prüfung der Unterlagen wird nicht vorgenommen. Dies bedeutet, dass der Bauherr im Genehmigungsfreistellungsverfahren die alleinige Verantwortung dafür trägt, dass sein Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Wir empfehlen Ihnen, für Ihren Bauantrag / Ihre Bauvoranfrage einen Architekten hinzuzuziehen und von dem Angebot der Bauberatung vor Einreichung der Unterlagen Gebrauch zu nehmen.

benötigte Unterlagen

Ihr Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Neben dem Antragsformular müssen alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens eingereicht werden. Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen befinden sich in der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO), darüberhinausgehende Unterlagen können sich im Rahmen der Antragsprüfung ergeben. Sie können sich auch gerne von der Bauaufsicht hierzu beraten lassen. Verschiedene Anträge / Unterlagen stehen zum Download zur Verfügung.

Preis / Kosten

Die Gebühren werden durch den Gebührenbescheid festgesetzt. Sie richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGO NRW).

Fristen

Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob Ihrem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Ist dies der Fall, erhalten Sie die Baugenehmigung, die drei Jahre gültig ist.

Bei einem Antrag auf Vorbescheid wird Ihr Vorhaben nur planungsrechtlich und hinsichtlich Ihrer Fragestellung anhand der eingereichten Bauvorlagen geprüft. Ein positiver Vorbescheid ist zwei Jahre gültig.

Die Geltungsdauer kann jeweils, ggf. auch mehrfach, bis zu einem Jahr verlängert werden.

Hinweise

Da im Einzelfall eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten sind, empfehlen wir, dass Sie sich bei Unklarheiten mit der zuständigen Kontaktperson in Verbindung setzen.

Rechtliche Grundlagen

Landesbauordnung (BauO NRW)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
und eine Vielzahl anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

Downloads

Bauantrag / Bauvoranfrage
Bauantrag Sonderbau
Antrag referenzielle Baugenehmigung
Antrag auf Genehmigungsfreistellung
Anzeige der befristeten Nutzungsänderung
Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
Anlage zur Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung
Protokoll Artenschutz Baugenehmigungsverfahren
Merkblatt zum Artenschutz bei Abriss und Sanierung
Merkblatt zum Artenschutz Baugenehmigungsverfahren
Selbstauskunft zum Artenschutz
Flächenbilanzierung
Brandschutznachweis
Barrierefreiheit für Wohnungen
Barrierefreiheit für öffentlich zugängliche Gebäude
 

Straßenliste der zuständigen Sachbearbeiter(innen) / Baukontrolleure

 

Weitere Synonyme

  • Baugenehmigung
  • Vorbescheide

Ansprechpartner

Jutta Hildner

Sachbearbeiterin Baugenehmigungsverfahren
Telefon: 02267 / 64-237
Telefax: 02267 / 64-209
Adresse: Marktstraße 3 Raum: 1
Erreichbarkeit
Mo 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi 14.00 - 17.00 Uhr

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Barbara Schwarz

Barbara Schwarz
Sachbearbeiterin Baugenehmigungsverfahren
Telefon: 02267 / 64-302
Telefax: 02267 / 64-209
Adresse: Marktstraße 3 Raum: 3
Erreichbarkeit
Mo 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi 14.00 - 17.00 Uhr

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Michael Herweg

Sachbearbeiter Baugenehmigungsverfahren
Telefon: 02267 / 64-241
Telefax: 02267 / 64-209
Adresse: Marktstraße 3 Raum: 4
Erreichbarkeit
Mo 8.00 - 12.30 Uhr,
Mi 14.00 - 17.00 Uhr

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