Abwasser/Stadtentwässerung

Grundstücksentwässerung/Bauherreninformationen

Häusliches wie auch gewerbliches Abwasser darf nicht ungeklärt in die Umwelt gelangen - infolgedessen kommt der Abwasserentsorgung eine ebenso hohe Bedeutung zu, wie beispielsweise der Versorgung mit Strom, Gas oder Wasser. Dementsprechend vielfältig sind auch die gesetzlichen Anforderungen an die Grundstücksentwässerung sowie die technischen Möglichkeiten diese zu erfüllen. Doch nicht nur der Umweltschutzgedanke ist für eine funktionstüchtige Entwässerung maßgebend, sondern auch der Schutz der Immobilien vor beispielsweise Absackungen oder Wasserschäden.

Als Schmutzwasser wird in der Regel jenes Wasser bezeichnet, welches im häuslichen oder gewerblichen Bereich durch Gebrauch verunreinigt wurde. Schmutzwasser ist Teil des Abwassers; andere, weniger gebräuchliche Bezeichnungen sind Grauwasser oder Schwarzwasser. Im häuslichen Bereich fällt Schmutzwasser u.a. beim Duschen, Baden und Waschen sowie in Wasch- oder Spülmaschinen und selbstverständlich beim Toilettengang an. Schmutzwassersammel- und Grundleitungen sind nach Möglichkeit kurz und geradlinig aus dem Gebäudebereich heraus zu führen und getrennt vom Regenwasser bis zum Kontrollschacht zu leiten. Auf eine ausreichende Lüftung der Fall- und Sammelleitungen im Gebäude ist zu achten.

Was darf nicht in die Toilette

Kläranlagen sind heutzutage so konzipiert, dass sie den Großteil des Abwassers reinigen und dem Wasserkreislauf zurückführen. Aber nicht alle Stoffe, die bisweilen in der Kanalisation vorzufinden sind, gehören auch dort hinein. Chemikalien, Farben, Lacke und Mineralölreste können die Biologie der Kläranlage zerstören. Fette und Speiseöle können zu Verstopfungen führen und Essensreste locken Ratten und anderes Ungeziefer an. Auch feste Abfälle, wie beispielsweise Feuchttücher, können zu massiven Problemen in der Abwasserableitung und -reinigung sorgen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.

Was darf nicht in die Toilette?

Gebühren

Die Schmutzwassergebühr richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch. Die Verbrauchsmengen werden vom Wasserversorger gemeldet, bzw. beim Verbraucher erfragt. Die Höhe der aktuellen Schmutzwassergebühr entnehmen Sie bitte der Gebührentabelle.

Gebührentabelle

Auch das Niederschlagswasser zählt zum Abwasser - zumindest dann, wenn es auf bebaute oder versiegelte Flächen fällt. Niederschläge nehmen nicht nur Verunreinigungen aus der Luft (saurer Regen), sondern insbesondere im städtischen Bereich auch von Oberflächen (z.B. Gebäuden, Fahrzeugen, Straßen) auf und leiten diese in die Fließgewässer oder ins Grundwasser. Die Verschmutzungsquellen sind u. a. Bodenoberflächenverunreinigungen wie Reifenabrieb, Straßenstaub, Öl- und Treibstoffverluste und organische Abfälle. Inzwischen hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass hierdurch z. T. erhebliche Schmutzfrachten in die Gewässer gelangen, die nur durch geeignete Maßnahme zurückgehalten bzw. vermindert werden können.

Dachflächen

Das gesammelte Niederschlagswasser von Dächern muss in Bereichen mit öffentlichem Regenwasserkanal (Trennsystem) dort eingeleitet werden; man spricht hier vom Anschluss- und Benutzungszwang. Dazu wird jedem Grundstück ein separater Anschluss zur Verfügung gestellt. In Bereichen mit Mischwasserkanalisation, wie sie in einem Großteil des Stadtgebiets vorzufinden ist, darf das Regenwasser gemeinsam mit dem Schmutzwasser eingeleitet werden. Auf Antrag ist aber auch eine Versickerung möglich. Darüber hinaus gibt dann noch die Außenbereiche mit Schmutzwasserkanal bzw. ohne öffentlichen Kanal. Hier muss das Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden.

Versiegelte Flächen

Für die Ableitung und Einleitung des Niederschlagswassers von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen gelten die gleichen Regelungen, wie bei den oben aufgeführten Dachflächen. Überdies ist es nicht erlaubt, dass Regenwasser ungehindert auf die öffentlichen Verkehrsflächen fließt. Hierdurch kann es zu Verschmutzungen der Gehwege und Fahrbahnen und im Winter zudem zu Vereisung kommen.

Versickerung/Gewässereinleitung

Wasserwirtschaftlich ist eine Versickerung von Niederschlagswasser am Ort des Anfalls, dass heißt dezentral, ausdrücklich gewünscht. Der natürliche Wasserkreislauf wird dadurch geschlossen und der Grundwasserkörper gestärkt. Technische Möglichkeiten dazu gibt es viele, von der Oberflächenversickerung über Mulden bis hin zu Rigolen-Systemen. Jedoch sind nicht alle Grundstücke, z.B. aufgrund ihrer Größe oder der Bodenbeschaffenheiten zur schadlosen Versickerung geeignet. Eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke darf ebenfalls nicht stattfinden. Bei entsprechender Nähe zu einem offenen Gewässer kann unter Beachtung des Gewässerschutzes auch eine direkte Einleitung erfolgen. In jedem Fall muss die Versickerung/Einleitung von der Unteren Wasserbehörde genehmigt werden. Bei der Auswahl des Verfahrens und zur Antragstellung steht die Stadtentwässerung beratend zur Verfügung.

Kontakt: Holger Löhr

Antrag auf Niederschlagswassereinleitung

Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis

Die zielgerichtete Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer oder über eine technische Einrichtung (Rigole, Mulde, etc.) in den Untergrund ist erlaubnispflichtig. Diese wasserrechtliche Erlaubnis wird von der Unteren Wasserbehörde beim Oberbergischen Kreis erteilt. Dazu ist das Antragsformular auszufüllen und die benötigten Anlagen beizufügen. Der Antrag wird dann bei der Stadtentwässerung eingereicht und mit Stellungnahme an das Umweltamt weitergeleitet. Bei einer Untergrundversickerung ist die Aufnahmefähigkeit des Bodens mittels eines hydrogeologischen Gutachtens zu belegen.

Kontakt: Holger Löhr

Antrag auf Niederschlagswassereinleitung

www.oberbergischer-kreis.de

Gebühren

Wird Niederschlagswasser in einen öffentlichen Kanal eingeleitet, so wird dafür eine jährliche Gebühr erhoben. Diese richtet sich Größe und Art der bebauten und versiegelten Flächen auf dem Grundstück. Ermittelt werden die Flächen aus Luftbildaufnahmen und örtlichen Begehungen. Daraus generiert die Stadtentwässerung einen Fragebogen zur Selbstauskunft des Eigentümers. Die aktuellen Gebührensätze können in der Gebührentabelle eingesehen werden.

Gebührentabelle

Auch bei der Niederschlagswasserversickerung fallen Gebühren an, und zwar einmalig zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Gemäß §14 der städtischen Entwässerungssatzung bedarf die Herstellung, Änderung oder veränderte Nutzung eines Anschlusses einer vorherigen Zustimmung durch die Stadtentwässerung. Der Großteil der Anträge steht im Zusammenhang mit dem Neubau eines Wohngebäudes. Bereits in der Planungsphase informiert sich der Architekt mittels Auszug aus dem Kanalkataster über das vorhandene Abwassersystem. Im Zuge des Bauantragsverfahrens wird dann die Zustimmung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation erteilt. Nach Beendigung der Bauarbeiten erfolgt eine Abnahme der neu errichteten Entwässerungsanlagen und die Funktionsprüfung. In jeder Phase stehen die Mitarbeiter der Stadtentwässerung allen Akteuren beratend zur Seite.

Entwässerungsantrag

Für den Neuanschluss, eine Veränderung der Grundstücksentwässerung oder auch die Stilllegung eines Anschlusses ist es nötig, einen Entwässerungsantrag zu stellen. Dieser ist in zweifacher Ausfertigung mit den notwendigen Anlagen einzureichen. Mit dem Antrag wird unter anderem abgefragt, wie viele Anfallstellen von Abwasser beabsichtigt sind und wie groß die zu entwässernden Flächen geplant sind. Zu den Anlagen zählen ein Lageplan des Grundstücks, sowie Grundriss- und Schnittzeichnungen des geplanten Gebäudes. Der Entwässerungsantrag kann dem Bauantrag beigefügt oder direkt bei der Stadtentwässerung eingereicht werden. Nach der abwassertechnischen Prüfung erhält der Bauherr ein Exemplar zusammen mit der Zustimmung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation zurück. Die Zustimmung ist jedoch nicht als Baugenehmigung zu verstehen, diese wird nur seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt.

Kontakt: Holger Löhr

Entwässerungsantrag

Entwässerungssatzung

Antrag Änderung Ausfuhrrythmus

Fertigstellungsanzeige

In einigen Bereichen des Wipperfürther Stadtgebiets ist eine öffentliche Kanalisation aus topographischen Gründen ausgeschlossen bzw. unwirtschaftlich. In diesen Gebieten ist der, auch gemeinschaftliche, Betrieb einer nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Abwasserbehandlungsanlage die geeignete Lösung, eine Wohnbebauung zu realisieren. Bei diesen Anlagen werden die Fäkalschlämme in einer Absetzgrube gesammelt und regelmäßig mit einem Spezialfahrzeug zur Kläranlage gebracht. Das übrige Abwasser wird auf verschiedenste Art und Weise bestmöglich gereinigt und anschließend versickert.

Systeme und Möglichkeiten

Für die biologische Reinigung des Abwassers gibt es eine Vielzahl von Verfahren. Diese lassen sich in die beiden Hauptgruppen Naturnah und Technisch unterteilen.

Typische naturnahe Verfahren sind Pflanzenkläranlagen sowie Biofilteranlagen, die beide relativ störungsarm und mit geringen Betriebskosten funktionieren. Allerdings beanspruchen gerade Pflanzenkläranlagen verhältnismäßig viel Grundstücksfläche.

Technische Anlagen sind wesentlich kompakter, benötigen dagegen meist eine Pumpe samt Anlagensteuerung, was auch eines engmaschigeren Wartungsintervalls bedarf. Bei diesen Systemen werden Mikroorganismen, die einen sogenannten Biofilm bilden, unter Zugabe von Sauerstoff angeregt, die schädlichen Stoffe im Abwasser zu neutralisieren. Fachbetriebe und Ingenieurbüros für Abwassertechnik beraten Grundstückseigentümer zur Auswahl des Verfahrens und erstellen die Antragsunterlagen zur Genehmigung.

Antrag auf Einbau bzw. verlängerte Nutzung einer Kleinkläranlage

Der Betrieb einer Kleinkläranlage ist nur mit wasserrechtlicher Erlaubnis, ausgestellt durch die Untere Wasserbehörde, zulässig. Zu den benötigten Unterlagen gehört der Antrag, eine Anlagenbeschreibung sowie ein hydrogeologisches Gutachten. Fachbüros und Hersteller sind damit bestens vertraut und bereiten diese Anträge in der Regel prüffähig vor. Eingereicht werden diese dann vierfach bei der Stadtentwässerung, welche die Weiterleitung an das Kreisumweltamt vornimmt. Im Zuge des Verfahrens wird die Abwasserbeseitigungspflicht dann von der Stadt auf den Grundstückseigentümer übertragen. Die Entsorgung des Fäkalschlamms verbleit jedoch in der Zuständigkeit der Stadtentwässerung.

Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird mit einer Befristung von maximal 20 Jahren erteilt und muss nach Ablauf neu beantragt werden. Dazu reicht in der Regel das Antragsformular aus.

Kontakt: Holger Löhr

Antrag auf Abwasserbehandlungsanlage

www.oberbergischer-kreis.de

Grubenentleerung

Die Entleerung von Kleinkläranlagen, Absetzgruben und abflusslosen Gruben sowie die Entsorgung des dort anfallenden Fäkalschlamms ist Aufgabe der Stadtentwässerung und mittels städtischer Ausfuhrsatzung gesetzlich geregelt. Die Notwendigkeit zur Entleerung einer Grube ist gegeben, wenn der Schlammspeicher zu 50% gefüllt ist oder seit der letzten Entleerung drei Jahre vergangen sind. Sollte die Anlage mit einer Belüftung in der ersten Kammer ausgestattet sein (z.B. SSB-Anlagen), so kann der Ausfuhr-Rhythmus per Antrag auf fünf Jahre verlängert werden.

Da die Stadtentwässerung über keine eigenen Entsorgungsfahrzeuge verfügt, werden die Arbeiten von einem beauftragen Fachunternehmen ausgeführt. Den Mitarbeitern ist, wie auch den Bediensteten der Stadtentwässerung, ein ungehinderter Zutritt des Grundstücks und das Befahren zum Zwecke der Entsorgung zu gewähren. Der Entleerungsbedarf ergibt sich aus den Wartungsberichten der Anlagen oder ist telefonisch durch den Betreiber anzufordern.

Kontakt: Holger Löhr

Ausfuhrsatzung

Antragsformular

 

 

Rückstau aus Abwasserleitungen, egal ob privaten oder öffentlichen, ist ein ärgerliches, teures aber auch vermeidbares Übel. Von einem Rückstauereignis spricht man, wenn aus Gründen von Verstopfung oder Überlastung der Netze Abwasser nicht abfließen kann und zurück in die Immobilien gedrückt wird. Dabei ist entscheidend, ob sich Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene befinden. Liegt ein Kellerbodenablauf beispielsweise unterhalb der Straßenoberfläche wird aufgestautes Wasser nicht aus einem Schachtbauwerk, sondern erst dort austreten. Ein gefluteter Keller ist schlimmstenfalls die Folge. Zum Schutz und Werterhalt der Immobilien sollte das Thema dementsprechend bereits bei der Bauplanung berücksichtigt werden. Der Auszug aus dem Kanalkataster sowie Straßenausbaupläne liefern hierzu wichtige Erkenntnisse über die Höhenlage der Rückstauebene. Rückstausicherungen lassen sich aber auch im Bestand mit relativ überschaubarem Aufwand realisieren.

Systeme und Möglichkeiten

Wie bei vielen anderen Baugewerken auch, gibt es zur Vermeidung eines Rückstauereignisses in der eigenen Immobilie mehrere technische Möglichkeiten. Wenn beispielsweise keine Ablaufstellen im Untergeschoß vorhanden sind oder diese nicht mehr benötigt werden, ist die Uminstalation von Sammelleitungen eine bewährte Lösung. Die Leitungen werden unter der Kellerdecke befestigt und durch das Mauerwerk nach Außen geführt. Grundleitungen unter der Bodenplatte können danach außer Betrieb genommen werden. Eine andere Möglichkeit ist der Einbau von Rückstauverschlüssen in den Grundleitungen. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass nicht alle angebotenen Systeme bei fäkalhaltigem Abwasser funktionstüchtig sind und der Einbauort gut durchdacht werden sollte. Praktikabel und sicher aber auch wartungs- und kostenintensiver sind Abwasserhebeanlagen. Das Schmutzwasser wird dabei in einem Tank gesammelt und regelmäßig über die Rückstauebene hinaus in den Kanal gepumpt. Zu den neuesten Entwicklungen zählen Hybrid-Hebeanlagen, die in vorhandene Kontrollschächte eingesetzt werden können und nur im Rückstaufall tätig werden.

Bei allen vorgestellten Systemen gilt: die Planung und der Einbau von Rückstauverschlüssen sollte von einem Fachunternehmen durchgeführt werden.

Kontakt: Holger Löhr

www.abwasser-beratung.nrw

Haftung/Anspruch auf Schadensersatz

Als Grundstückseigentümer und Bauherr haben Sie sich selbst gegen Rückstau zu sichern. Dies ist in §13 der Entwässerungssatzung genauso festgelegt, wie der Haftungsausschluss der Hansestadt Wipperfürth (§19). Ein Versicherungsschutz gegen Rückstauschäden muss extra mit einer Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist aber auch darauf zu achten, dass die Wartung der Rückstausysteme regelmäßig durchgeführt und dokumentiert wird.

Kontakt: Holger Löhr

www.abwasser-beratung.nrw

Eine Drainage oder auch Dränung genannt soll Sicker- und Schichtenwasser von Bauwerken fernhalten. Sie besteht in der Regel aus perforierten Rohren in Kiesbettungen und soll ein schnelleres Abfließen des Bodenwassers ermöglichen. Vielfach enden Dränungen in Sickerschächten. Manchmal stellt die Stadtentwässerung aber auch den Anschluss von Dränungen an die öffentliche Kanalisation fest. Das somit einfließende Wasser wird als Fremdwasser bezeichnet und stellt ein massives Problem dar. Da dieses Wasser nämlich kein Abwasser und sehr rein ist, führt es nur zu höheren Kosten in den Kläranlagen und Pumpwerken als auch zur Überlastung der Netze. Dementsprechend ist es per Entwässerungssatzung untersagt Dränwasser sowie Grund- und Quellwasser in den Kanal einzuleiten.

Kontakt: Holger Löhr

Entwässerungssatzung

Wie im öffentlichen Netz, so kann es natürlich auch bei der Grundstücksentwässerung zu einer Vielzahl von Schäden an der Entwässerungsanlage kommen. Anders als das öffentliche Netz werden private Leitungen allerdings nicht turnusmäßig untersucht und so werden fehlerhafte Stellen meist erst dann entdeckt, wenn der Schaden bereits in Form von Rückstau oder Tagesbrüchen entstanden ist. Ungeachtet von gesetzlichen Fristen kann es besonders bei älteren Immobilien sinnvoll sein, eine Funktionsprüfung der Abwasserleitungen durchführen zu lassen.

Verstopfung

Verstopfungen von Sammelleitungen innerhalb des Gebäudes oder von Grundleitungen werden häufig durch unsachgemäße Nutzung der Abflüsse ausgelöst. Feste Stoffe wie beispielsweise Haare, Katzenstreu, Hygieneartikel und Feuchttücher bleiben im Rohr stecken oder setzten Pumpen zu. Ein sehr großes Problem sind auch Fette und Öle, hier im Speziellen Frittierfett. Diese Fette verhärten sich in den Leitungen und setzten sich an den Rohren fest, so dass es nach und nach zur Verstopfung kommt. Außerdem sorgen Inhaltsstoffe und chemische Prozesse zu Korrosionen innerhalb der privaten und öffentlichen Kanalisation. Weitere Abflusshindernisse können Wurzeleinwuchs in die Grundleitungen oder bauliche Mängel sein.

Kontakt: Holger Löhr

Verbraucherzentrale-Fremdstoffe im Abwasser

Nasse Wände und Böden

Feuchteschäden können die Substanz eines Gebäudes nachhaltig und dauerhaft schädigen. Wasser kann von verschiedenen Seiten aus eindringen. Unterirdisch als aufsteigende Feuchtigkeit durch Bodenplatte und Fundament oder seitlich als Sicker-, Schicht- und Hangwasser sowie oberirdisch in Form von Spritzwasser und Starkregen. Wenn man einen Feuchteschaden, wie zum Beispiel Wassereintritt, Ausblühungen an Wänden oder abplatzenden Putz, feststellt, gilt es zuerst einmal eine Ursachenforschung zu betreiben. Hierzu kann es auch sinnvoll sein, die Grundleitungen auf Undichtigkeiten untersuchen zu lassen. Ist die Ursache gefunden bieten Fachfirmen diverse Möglichkeiten an, das Gebäude zu trocknen und dauerhaft abzudichten.

Gerüche/Ungeziefer

Sollte es im Haus einmal übel nach Kanal riechen, kann dies vielfach mit einfachen Mitteln wieder unterdrückt werden. Häufig sind trockene Siphons von selten genutzten Ablaufstellen ein Grund dafür, dass die Luft aus den Entwässerungssystemen in die Wohnräume gelangen kann. Meist reicht es also den Siphon mit Frischwasser aufzufüllen. Auch fehlende oder fehlerhaft montierte Be- und Entlüftungen können infolge von Hochdruckreinigungsarbeiten des öffentlichen Kanalnetzes zu Wasserstandsänderungen im Siphon führen. Eine weitere Ursache für fauligen Geruch ist die unsachgemäße Entsorgung von Fett und Speiseöl. Diese gehören in den Restmüll und nicht in den Abfluss.

Ratten sind mittlerweile in fast allen Bereichen der Kanalisation anzutreffen - statistisch gesehen 2-3 Tiere pro Einwohner! Treten Ratten in großer Zahl auf, werden sie im öffentlichen Kanalnetz mit zugelassenen Giftködern oder mechanisch bekämpft. Aber auch jeder Einzelne kann etwas gegen die Ausbreitung von Ratten und anderem Ungeziefer im Kanal unternehmen. Eine sehr einfache Maßnahme ist, Ihnen die Nahrungsquellen zu entziehen. Essensreste und Küchenabfälle gehören daher in den Mülleimer und nicht ins WC!

Kontakt: Holger Löhr

Was darf nicht in die Toilette?

Sanierungen

Sind Schäden im Leitungsnetz erst einmal festgestellt, gilt es die Sanierung mit Bedacht und Sorgfalt zu planen. Auf keinen Fall sollte man einen Auftrag direkt an der Haustüre erteilen! Leider gibt es immer wieder unseriöse Firmen, die dadurch große finanzielle Schäden verursachen. Der beste Weg ist, die Untersuchungsergebnisse von unabhängiger Stelle beurteilen zu lassen - die Mitarbeiter der Stadtentwässerung sind dahingehend geschult und erfahren.

Sanierungsverfahren, von der Reparatur über die Renovierung bis zur Erneuerung, gibt es zahlreiche. Nicht immer muss dabei ein Bagger zum Einsatz kommen - diverse Verfahren überzeugen mittlerweile durch grabenlose Sanierungen. Lassen Sie sich auch hierzu durch die Stadtentwässerung beraten!

Kontakt: Holger Löhr

Verbraucherzentrale - Abwasserleitung
Verbraucherzentrale - Kanalhaie