Denkmalschutz & Denkmalpflege
Erlaubnispflichtige Maßnahmen
Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist (§ 7 DSchG). Zudem sind Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (§ 8 DSchG).
Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde (Hansestadt Wipperfürth, Untere Denkmalbehörde, Marktplatz 3, 51688 Wipperfürth) bedarf, wer
- Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
- in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder
- bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
Erlaubnispflichtig sind Maßnahmen, die zu Veränderungen im Inneren und/oder am äußeren Erscheinungsbild des Denkmals führen.
Die Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG erfolgt formlos. Für den Antragsteller entstehen bei (Nicht-) Erteilung keine Kosten.
Nach Fertigstellung einer denkmalrechtlich genehmigten baulichen Veränderung können von der Unteren Denkmalbehörde gemäß § 40 DSchG Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen im Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland ausstellen.