Stadt- und Raumplanung

Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes

Am 19.09.2018 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt in seiner Sitzung das vom Planungsbüro Dr. Acocella Stadt- und Regionalentwicklung erarbeitete Vergnügungsstättenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Nun soll das Konzept schrittweise umgesetzt werden.

Anlass für die Erstellung eines Vergnügungsstättenkonzeptes ist die zunehmende Zahl von Anfragen insbesondere zur Errichtung von Wettbüros. Eine Anhäufung von Vergnügungsstätten in Innenstädten aber auch in sonstigen Stadtbereichen gilt als Indikator für einen eingesetzten bzw. einen einsetzenden Trading-Down-Prozess (Abwärtstrend). Die Stadtverwaltung der Hansestadt Wipperfürth möchte mit der Konzeptumsetzung einem solchen Trend möglichst früh entgegenwirken. Ziel ist es vor allem die hohe städtebauliche Qualität des zentralen Versorgungsbereiches zu erhalten, um dadurch auch den örtlichen Einzelhandel zu stärken.

Ein „Totalausschluss“ von Vergnügungsstätten im gesamten Stadtgebiet ist rechtlich nicht möglich. Daraus folgte für die Hansestadt Wipperfürth zunächst die planungsrechtliche Notwendigkeit, städtebaulich begründete und abgewogene Bereiche auszuweisen, in denen Vergnügungsstätten zulässig bzw. unzulässig sind. Der nächste Arbeitsschritt besteht nun darin, die Bebauungspläne sowie Satzungen nach § 34 BauGB nach und nach an die Zielsetzungen des Konzeptes anzupassen.

Was überhaupt zum Begriff „Vergnügungsstätte“ gehört, finden Sie in der nachfolgenden Übersichtstabelle.